Die Tessiner Behörden hatten dem italienischen Staatsangehörigen Ende 2025 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht erneuert und ihm eine Ausreisefrist gesetzt. Der Mann erhob dagegen Einspruch beim Tessiner Staatsrat. Dieser forderte ihn per Einschreiben auf, innert sieben Tagen den angefochtenen Entscheid einzureichen – andernfalls werde auf den Einspruch nicht eingetreten. Der Brief wurde jedoch nicht abgeholt und ging an den Absender zurück.
Der Staatsrat verlängerte die Frist und informierte den Mann per E-Mail, dass er die Entscheidung bis zum 29. Januar 2026 einreichen müsse. Der Italiener schickte das Dokument jedoch erst am 30. Januar – einen Tag zu spät. Der Staatsrat trat deshalb auf seinen Einspruch nicht ein. Das Tessiner Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid: Der Mann habe weder behauptet noch bewiesen, dass die Fristversäumnis auf Gründe zurückzuführen sei, die er nicht zu verantworten habe.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. In seiner ergänzenden Eingabe machte er erstmals gesundheitliche Probleme geltend, die es ihm erschwert hätten, administrative Aufgaben rechtzeitig zu erledigen. Zudem berief er sich auf den Schutz des Privatlebens gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention und auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass der Mann sich mit der Begründung des kantonalen Gerichts überhaupt nicht auseinandergesetzt hatte. Die neu vorgebrachten Gesundheitsprobleme seien vage und nicht belegt. Fragen zur Verhältnismässigkeit der Ausreisepflicht oder zum Schutz des Privatlebens könnten gar nicht geprüft werden, da das Verfahren einzig die Frage betreffe, ob der Einspruch zulässig gewesen sei. Der Mann muss die Schweiz verlassen und trägt die Verfahrenskosten von 500 Franken.