Der Kanton Tessin leitete gegen eine Frau eine Betreibung über 100 Franken ein. Der Friedensrichter des Kreises Balerna wies ihren Widerspruch gegen diese Betreibung ab und lehnte gleichzeitig ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab – also das Recht, das Verfahren ohne eigene Kosten zu führen. Dagegen legte die Frau beim Tessiner Appellationsgericht Beschwerde ein, blieb dort aber ebenfalls erfolglos.
Das Appellationsgericht stellte fest, dass keine Rechtsverweigerung vorlag, weil der erstinstanzliche Richter alle gestellten Anträge behandelt hatte. Zudem sei das Gesuch um Verfahrenshilfe zu Recht abgelehnt worden, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Frau habe sich in ihrer Beschwerde mit dieser Begründung gar nicht auseinandergesetzt.
Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Da der Streitwert von 100 Franken weit unter der Mindestgrenze von 30'000 Franken liegt, war nur eine sogenannte subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich – also eine Eingabe, mit der ausschliesslich die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden kann. Solche Rügen müssen präzise und konkret begründet werden.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe der Frau diese Anforderungen nicht erfüllte. Statt sich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen, habe sie frühere Verfahren kritisiert und eigenwillige Gesetzesauslegungen vorgebracht. Eine nachvollziehbare Rüge einer Grundrechtsverletzung sei nicht erkennbar. Die Eingabe wurde daher als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Auch ihr erneutes Gesuch um Verfahrenshilfe lehnte das Bundesgericht ab, weil die Beschwerde von vornherein keine Erfolgsaussichten gehabt habe. Ausnahmsweise wurden ihr keine Gerichtskosten auferlegt.