Der Kanton Tessin hatte gegen eine Frau eine Betreibung über 100 Franken eingeleitet. Der Friedensrichter des Kreises Balerna wies ihren Widerspruch gegen diese Betreibung im März 2026 ab. Gleichzeitig lehnte er ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat – ab, weil die Klage keine Erfolgsaussichten hatte.
Die Frau zog den Entscheid an das Tessiner Appellationsgericht weiter. Auch dort hatte sie keinen Erfolg. Die Richter hielten fest, dass keine Rechtsverweigerung vorlag, da der erste Richter alle gestellten Anträge behandelt hatte. Zudem befanden sie, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sei ausreichend begründet gewesen – und die Frau habe sich in ihrer Eingabe gar nicht mit dem entscheidenden Punkt auseinandergesetzt, nämlich den fehlenden Erfolgsaussichten ihrer Klage.
Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Da der Streitwert von 100 Franken weit unter der Mindestgrenze von 30'000 Franken liegt, wäre nur eine Verfassungsbeschwerde möglich gewesen. Diese setzt voraus, dass die Eingabe klar aufzeigt, welches Verfassungsrecht verletzt worden sein soll. Die Frau erfüllte diese Anforderung nicht: Ihre Eingabe beschränkte sich auf Kritik an früheren Verfahren und eine eigenwillige Auslegung von Gesetzesartikeln, ohne einen nachvollziehbaren Verfassungsvorwurf gegen den angefochtenen Entscheid zu erheben.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein. Auch der erneute Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da das Verfahren von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Ausnahmsweise wurden der Frau keine Gerichtskosten auferlegt.