Der Kanton Tessin hatte gegen eine Frau eine Betreibung über 300 Franken eingeleitet. Der Friedensrichter des Kreises Balerna wies ihren Widerspruch gegen diese Betreibung im März 2026 ab. Gleichzeitig lehnte er ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat – ab, weil die Klage keine reellen Erfolgsaussichten habe.
Die Frau legte daraufhin Beschwerde beim Tessiner Appellationsgericht ein. Dieses bestätigte im März 2026 den Entscheid der Vorinstanz. Das kantonale Gericht hielt fest, dass die Frau sich in ihrer Eingabe nicht mit dem entscheidenden Punkt auseinandergesetzt hatte: nämlich der fehlenden Erfolgsaussicht ihres Gesuchs, die eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege darstellt.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Appellationsgerichtsentscheids. Gleichzeitig stellte sie erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und legte eine Bestätigung vor, dass sie Sozialhilfe bezieht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein. Es stellte fest, dass die Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügte: Eine Beschwerde in diesem Bereich muss konkret aufzeigen, welche Verfassungsrechte verletzt worden sein sollen. Die Frau hatte stattdessen frühere Verfahren kritisiert und eine eigenwillige Auslegung der Zivilprozessordnung vorgenommen, ohne sich inhaltlich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen.
Auch das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht wurde abgelehnt – unabhängig von der finanziellen Lage der Frau, da das Verfahren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten.