Der Kanton Tessin leitete gegen eine Frau eine Betreibung über 60 Franken ein. Die Frau widersetzte sich dieser Forderung, doch der zuständige Friedensrichter liess ihren Einspruch nicht gelten und auferlegte ihr zusätzlich Verfahrenskosten von 50 Franken. Gleichzeitig blieb ein Gesuch der Frau um Befreiung von diesen Kosten – sie bezieht Sozialhilfe – vorerst unbehandelt.
Die kantonale Berufungsinstanz, die dritte Zivilkammer des Tessiner Appellationsgerichts, bestätigte den Entscheid des Friedensrichters. Sie hielt jedoch fest, dass das Gesuch der Frau um Kostenbefreiung noch geprüft werden müsse. Falls dieses Gesuch gutgeheissen werde, sei die Frau von den Verfahrenskosten zu befreien. Eigene Kosten erhob das Appellationsgericht für diesen Schritt nicht.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheids. Gleichzeitig beantragte sie unentgeltliche Rechtspflege und legte einen Entscheid vor, der ihr Sozialhilfeleistungen zuspricht. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein. Es stellte fest, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht genügte: Die Frau habe nicht erklärt, inwiefern der angefochtene Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletze. Stattdessen habe sie frühere Verfahren kritisiert und den Inhalt des angefochtenen Urteils falsch wiedergegeben.
Da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen – unabhängig von der finanziellen Lage der Frau. Angesichts der besonderen Umstände des Falls verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise darauf, Gerichtskosten zu erheben.