Ein Ehepaar aus Nidwalden, das seit 2017 getrennt lebt und dessen Scheidungsverfahren noch läuft, stritt vor Bundesgericht um die Höhe des Unterhalts, den der Ehemann seiner Frau während des laufenden Verfahrens zu zahlen hat. Der Ehemann ist Mehrheitsaktionär und langjähriger Chef einer international tätigen Unternehmensgruppe mit rund 6000 Mitarbeitenden. Die Ehefrau, ausgebildete Juristin, hatte nach der Geburt des ersten Kindes 1997 ihre Berufstätigkeit aufgegeben und sich seither vollständig dem Haushalt und der Betreuung der drei gemeinsamen Kinder gewidmet.
Das Obergericht Nidwalden hatte den Ehemann verpflichtet, seiner Frau monatlich 25'614 Franken zu bezahlen und zusätzlich deren Wohnkosten in einer ihm gehörenden Liegenschaft zu tragen – rückwirkend ab September 2020. Beide Seiten zogen diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter: Der Ehemann wollte den Betrag auf 17'614 Franken senken, die Ehefrau ihn auf 33'252 Franken erhöhen.
Der Ehemann argumentierte, seine Frau sei gesund und könnte einer Erwerbsarbeit nachgehen – etwa als Sekretärin in einem Anwaltsbüro. Die Richter in Lausanne liessen dieses Argument nicht gelten. Angesichts der fast 20-jährigen Ehe mit klassischer Rollenteilung, des fortgeschrittenen Alters der Frau und der aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnisse des Mannes sei es nicht zumutbar, von ihr eine Erwerbstätigkeit zu verlangen. Zudem könne sich ein Ehegatte nach der Trennung nicht auf hypothetische andere Lebensverläufe berufen, die nie gelebt wurden. Die Ehefrau ihrerseits scheiterte mit ihren Argumenten für einen höheren Unterhalt: Sie konnte nicht ausreichend belegen, dass ihr persönlicher Grundbedarf den vom Obergericht angesetzten Pauschalbetrag von 7200 Franken pro Monat übersteige.
Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab. Die Gerichtskosten von insgesamt 40'000 Franken werden hälftig aufgeteilt, jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten.