Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich liess 2023 eine unabhängige Untersuchung zu Konflikten an der Technischen Berufsschule Zürich (TBZ) durchführen. Im Zentrum standen Spannungen zwischen Lehrkräften und der Schulleitung. Ein inzwischen pensionierter Lehrer, der damals an der TBZ unterrichtete, wurde im Rahmen dieser Untersuchung befragt und nahm auch als Vertrauensperson an Befragungen anderer Personen teil. Nach Abschluss der Untersuchung erhielt er Einsicht in die ihn betreffenden Teile des Schlussberichts.
Mit dem Inhalt des Berichts war der Lehrer nicht einverstanden. Er verlangte von der Bildungsdirektion, zwei konkrete Textstellen zu berichtigen. Die erste Passage beschrieb, wie er bei einem Gespräch «regelrecht ausgerastet» sei. Die zweite bezeichnete seine schriftliche Eingabe an das zuständige Amt als «reichlich wirre Ausführungen». Die Bildungsdirektion lehnte eine Korrektur ab und legte seinen Widerspruch lediglich als Vermerk dem Bericht bei. Dagegen wehrte sich der Lehrer durch alle kantonalen Instanzen – ohne Erfolg.
Vor Bundesgericht argumentierte der Lehrer, die beanstandeten Formulierungen seien sachlich falsch und verletzten seine Persönlichkeitsrechte. Bezüglich des «Ausrastens» verwies er darauf, dass er während des Gesprächs stets sitzen geblieben sei und sich anschliessend entschuldigt habe. Das Gericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Angesichts seiner eigenen Aussage, er habe «wie ein Gorilla» geschrien, sei es nicht willkürlich, sein Verhalten als «regelrechtes Ausrasten» zu bezeichnen. Die zweite Formulierung – «reichlich wirre Ausführungen» – qualifizierten die Richter als subjektives Werturteil des Berichtsverfassers, das einer datenschutzrechtlichen Berichtigung grundsätzlich nicht zugänglich sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des pensionierten Lehrers ab. Dieser muss nun die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen. Der Untersuchungsbericht bleibt in der beanstandeten Form bestehen; der Widerspruch des Lehrers ist lediglich als Bestreitungsvermerk beigefügt.