Eine Frau, die in einer Justizvollzugsanstalt im Kanton Bern einsitzt, reichte Ende 2024 Strafanzeige gegen einen Arbeitsagogen der Anstalt ein. Sie schilderte, der Mann habe sie angeschrien, sei einen Schritt auf sie zugegangen und habe Papiere auf den Boden geworfen. Sie habe sich bedroht, beleidigt und gedemütigt gefühlt und ihn gefragt, ob er sie schlagen wolle. Daraufhin habe er sie ausgelacht und ihr ironisch viel Glück gewünscht.
Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau lehnte es ab, ein Strafverfahren zu eröffnen. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid im Februar 2026. Es hielt fest, dass das geschilderte Verhalten des Betreuers zwar unangemessen und unanständig gewesen sei, aber die strafrechtliche Schwelle nicht erreiche. Weder die verbalen Äusserungen noch das körperliche Gebaren seien geeignet, eine Person mit normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Das Verhalten zeige lediglich, dass der Betreuer in jenem Moment aufgebracht gewesen sei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Frau gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass sie sich in ihrer Eingabe nicht mit den Argumenten des Obergerichts auseinandergesetzt hatte. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss konkret aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch ist – das hatte die Frau unterlassen.
Die Gefängnisinsassin muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Bereits im Verfahren vor dem Obergericht war sie zur Zahlung von 1400 Franken Verfahrenskosten sowie einer Entschädigung von 1600 Franken an den Betreuer verpflichtet worden.