Eine Schweizer Herstellerin von Schokoladen- und Confiseriespezialitäten erhielt während der Covid-19-Pandemie staatliche Unterstützungsgelder von insgesamt 204'455 Franken. Diese sogenannten Härtefalldgelder wurden für drei Unternehmensbereiche gesprochen: ein eigenes Café, ein Schokoladenmuseum sowie einen Event- und Firmenanlassbereich. Die Gelder waren als nicht rückzahlbare Beiträge zur Deckung ungedeckter Fixkosten gedacht – allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Unternehmen im selben Jahr keinen Gewinn erzielen würde.
Im Jahr 2021 erwirtschaftete die Firma jedoch einen steuerbaren Unternehmensgewinn von rund 776'000 Franken – fast viermal so viel wie die erhaltenen Unterstützungsgelder. Die zuständige Luzerner Kantonsbehörde verfügte daraufhin die vollständige Rückzahlung der 204'455 Franken. Das Unternehmen wehrte sich dagegen mit dem Argument, dass die drei unterstützten Sparten selbst einen Verlust von rund 296'000 Franken verbucht hätten. Massgebend für die Rückzahlungspflicht müsse deshalb der Gewinn der einzelnen Sparten sein – und nicht jener des gesamten Unternehmens.
Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Es hielt fest, dass das Gesetz und die zugehörige Verordnung klar auf den steuerbaren Jahresgewinn des gesamten Unternehmens verweisen – so wie er nach den Regeln des Steuerrechts berechnet wird. Eine spartenweise Betrachtung ist im Gesetz zwar für die Auszahlung der Gelder vorgesehen, nicht aber für die Frage der Rückzahlung. Hätte der Gesetzgeber auch bei der Rückzahlungspflicht auf den Spartengewinn abstellen wollen, hätte er dies ausdrücklich geregelt.
Das Gericht betonte zudem den Zweck der Härtefalldgelder: Sie sollten Unternehmen vor existenzgefährdenden Verlusten schützen, nicht aber Gewinne subventionieren. Da die Firma insgesamt einen hohen Gewinn erzielt hatte, war sie nach Ansicht der Richter durchaus in der Lage, die Verluste in den betroffenen Sparten selbst aufzufangen. Die Rückzahlung der staatlichen Unterstützung sei ihr daher zumutbar. Die Firma muss nun die 204'455 Franken zurückzahlen und trägt zusätzlich die Gerichtskosten von 7'000 Franken.