Ein Mobilfunkunternehmen reichte 2023 bei der Gemeinde Kreuzlingen ein Baugesuch für den Neubau von Mobilfunkanlagen auf einem Hochhaus ein. Geplant sind insgesamt 27 Antennen verschiedener Betreiber – darunter Sunrise, Salt und Swisscom – sowie zwei weitere Antennen für das Behördenfunknetz Polycom. Die Gemeinde erteilte die Baubewilligung, woraufhin mehrere Anwohnerinnen und Anwohner dagegen vorgingen. Sie zogen den Fall durch mehrere kantonale Instanzen bis vor das Bundesgericht – und unterlagen auf der ganzen Linie.
Die Anwohner hatten unter anderem verlangt, dass die Behörden einen Augenschein vor Ort durchführen und ihnen Einsicht in die originalen Antennendiagramme der Hersteller gewähren. Beides lehnten die Gerichte ab. Die Pläne und Fotos reichten aus, um die baulichen Verhältnisse zu beurteilen, so die Vorinstanz. Und die Herstellerdiagramme müssen gemäss gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nicht herausgegeben werden – das kantonale Umweltamt hatte die eingereichten Diagramme bereits anhand der Originale geprüft und für korrekt befunden.
Weitere Einwände der Anwohner betrafen den Brandschutz, die Gebäudehöhe sowie die Methode zur Strahlungsmessung bei modernen adaptiven Antennen. Das Bundesgericht wies alle Rügen ab. Zum Brandschutz hielt es fest, dass die zuständige Gebäudeversicherung die Anlage nachträglich geprüft und für bewilligungsfähig erklärt hatte. Zur Strahlungsmessung bestätigte es seine bisherige Rechtsprechung: Die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie empfohlene Messmethode für 5G-Antennen ist tauglich – auch ein neuerer Bericht einer deutschen Behörde ändere daran nichts.
Schliesslich beanstandeten die Anwohner auch die Qualitätssicherungssysteme, mit denen die Mobilfunkbetreiberinnen die Einhaltung der Strahlungsgrenzwerte überwachen. Das Bundesgericht räumte ein, dass es in der Vergangenheit vereinzelt Fehler bei der Datenerfassung gegeben habe, sah aber keinen Grund, die grundsätzliche Tauglichkeit dieser Systeme in Frage zu stellen. Die Anwohner müssen die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen und dem Mobilfunkunternehmen zudem eine Entschädigung von 4000 Franken zahlen.