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Ex-CEO bekommt keinen Bonus und keine Entschädigung für Kündigung

Ein früherer CEO wurde 2017 abgesetzt und später entlassen. Seine Forderungen nach Bonus und Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung scheitern vor dem höchsten Gericht.

Publikationsdatum: 16. Juni 2026

Ein Mann war von 2009 bis Herbst 2017 als CEO eines Unternehmens tätig, das er mitgegründet hatte. Am 5. Oktober 2017 wurde er als CEO abgesetzt und durch einen Nachfolger ersetzt. In einer Pressemitteilung vom folgenden Tag wurde kommuniziert, er übernehme eine neu geschaffene Stelle als «Senior Advisor». Über die genauen Bedingungen dieser Weiterbeschäftigung waren sich die Parteien jedoch nicht einig.

Am 20. Oktober 2017 unterbreitete das Unternehmen dem früheren CEO ein schriftliches Vertragsangebot mit einer einwöchigen Annahmefrist. Er antwortete mit Gegenvorschlägen, die das Unternehmen ablehnte. Ende Oktober 2017 bestätigte das Unternehmen schriftlich eine bereits am 5. Oktober ausgesprochene Kündigung; das Arbeitsverhältnis endete per 30. April 2018. Der frühere CEO erhielt das Schreiben erst am 2. November 2017.

Daraufhin klagte der frühere CEO auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2017, auf eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sowie auf Lohn für den Monat Mai 2018. Das Zürcher Arbeitsgericht wies die Klage zunächst vollständig ab. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihm immerhin den Lohn für Mai 2018 zu, weil die mündliche Kündigung vom Oktober 2017 mangels Schriftlichkeit ungültig gewesen sei und die Kündigungsfrist daher erst ab dem schriftlichen Kündigungsschreiben zu laufen begann. Den Bonus und die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung verweigerte auch das Obergericht.

Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil nun in allen Punkten. Es hielt fest, dass die Kündigung nicht missbräuchlich war: Da der frühere CEO nicht mehr als CEO tätig sein konnte, war eine Anpassung des Arbeitsvertrags sachlich begründet. Missbräuchlich wäre die Kündigung nur gewesen, wenn sie erfolgt wäre, weil er auf der Einhaltung seiner Ansprüche während der Kündigungsfrist bestanden hätte. Tatsächlich hatte er aber weitergehende Forderungen gestellt – etwa eine generell sechsmonatige Kündigungsfrist im neuen Vertrag und eine Freistellung –, auf die er keinen Anspruch hatte. Auch den Bonusanspruch verneinte das Gericht, weil keine verbindliche Vereinbarung darüber nachgewiesen werden konnte.

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Urteilsnummer: 4A_162/2025

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