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Genfer Firma geht in Konkurs, weil sie Zahlungsfähigkeit nicht belegt hat

Eine Genfer GmbH konnte ihren Konkurs nicht abwenden. Sie hatte die nötigen Belege zur Zahlungsfähigkeit nicht rechtzeitig eingereicht.

Publikationsdatum: 15. Juni 2026

Das Genfer Handelsgericht hatte im Februar 2026 über eine GmbH den Konkurs ausgesprochen – gleich in zwei separaten Verfahren. Die Gesellschaft, die nach eigenen Angaben zwei Läden und ein Restaurant betreibt und acht Vollzeitstellen beschäftigt, legte dagegen Beschwerde beim Genfer Kantonsgericht ein. Dieses forderte sie auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist Unterlagen einzureichen, die ihre Zahlungsfähigkeit belegen – also etwa aktuelle Jahresabschlüsse, laufende Verträge und ähnliche Dokumente. Andernfalls würde der Konkurs bestätigt.

Die Gesellschaft beglich zwar die ausstehende Schuld inklusive Zinsen und Kosten innerhalb der Frist. Die verlangten Belege zur Zahlungsfähigkeit reichte sie jedoch nicht ein. Das Kantonsgericht bestätigte daraufhin den Konkurs. Die GmbL zog den Fall ans Bundesgericht weiter und machte geltend, ihr alleiniger Geschäftsführer habe die entsprechende Aufforderung des Gerichts nie erhalten – er befinde sich in einem Scheidungsverfahren und habe Schwierigkeiten gehabt, seine Post am früheren Wohnsitz abzuholen. Zudem sei versucht worden, die Unterlagen beim Gericht einzureichen, doch seien versehentlich nur die Belege zur Schuldenbegleichung eingegangen.

Das Bundesgericht liess diese Erklärungen nicht gelten. Es hielt fest, dass die Gesellschaft nach ihrer eigenen Beschwerde damit rechnen musste, gerichtliche Dokumente zu erhalten. Die Zustellung der Aufforderung gilt daher als rechtsgültig erfolgt. Auch die von der Firma selbst erstellten Umsatzzahlen allein genügten nicht, um die Zahlungsfähigkeit nachzuweisen – massgebend sei vielmehr ein Gesamtbild, das auf den Zahlungsgewohnheiten des Schuldners beruhe. Neue Belege, die erst vor Bundesgericht eingereicht wurden, konnten nicht berücksichtigt werden: Es ist nicht möglich, vor der höchsten Instanz nachzuholen, was in der kantonalen Instanz versäumt wurde.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden nicht ein und auferlegte der Gesellschaft Gerichtskosten von 1000 Franken. Der Konkurs bleibt damit rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 5A_305/2026

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