Ein sri-lankischer Staatsangehöriger, der seit 1998 in der Schweiz lebt, beging zwischen Januar und August 2022 Dutzende Einbruchdiebstähle, Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen. Mehrfach bedrohte er Personen und griff Polizeibeamte an. Zudem führte er Heroin auf sich. Das Zürcher Obergericht verurteilte ihn zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und verwies ihn für zehn Jahre des Landes. Dagegen wehrte er sich vor dem höchsten Gericht der Schweiz – ohne Erfolg.
Der Verurteilte hatte unter anderem verlangt, dass ein neues psychiatrisches Gutachten erstellt wird. Er argumentierte, ein bestehendes Gutachten aus dem Jahr 2022 – das in einem anderen Verfahren gegen ihn angefertigt worden war – sei für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit ungeeignet. Die Richter lehnten dies ab: Das Gutachten stamme aus demselben Zeitraum wie die nun beurteilten Taten, es handle sich um gleichartige Delikte, und es gebe keine Hinweise darauf, dass sich sein Gesundheitszustand seither wesentlich verändert habe. Das Gutachten attestierte ihm eine leichte Intelligenzminderung sowie eine leicht verminderte Schuldfähigkeit, die strafmildernd berücksichtigt wurde.
Auch gegen die Strafzumessung wehrte sich der Verurteilte. Er hielt die Strafe für viel zu hoch und beanstandete die Methode der Strafberechnung. Die Richter wiesen diese Kritik zurück: Das Obergericht habe alle relevanten Faktoren korrekt berücksichtigt – darunter die hohe Zahl der Einzeltaten, die Hartnäckigkeit über sieben Monate hinweg sowie zehn einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2013 bis 2021. Die Gesamtstrafe von sechs Jahren sei angemessen.
Schliesslich bestätigten die Richter auch die Landesverweisung. Der Verurteilte ist in der Schweiz weder beruflich noch sozial integriert, spricht kaum Deutsch und hat keinen Kontakt zu Familienangehörigen. Er beherrscht hingegen Tamil, die Sprache seines Heimatlandes. Die Richter sahen keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Auch soziale Unterstützung sei dort verfügbar. Die Landesverweisung bleibt damit bestehen.