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Deutscher erhält in der Schweiz kein Asyl und muss das Land verlassen

Ein Deutscher hatte in der Schweiz Asyl beantragt, war aber damit gescheitert. Seine weiteren Versuche, das Verfahren neu aufzurollen, blieben ebenfalls erfolglos.

Publikationsdatum: 15. Juni 2026

Ein 1980 geborener deutscher Staatsangehöriger stellte im Oktober 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch im November 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid kurz darauf.

Im April 2026 versuchte der Mann, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2024 nachträglich anfechten zu lassen. Er reichte ein entsprechendes Gesuch ein und beantragte gleichzeitig, von den Verfahrenskosten befreit zu werden. Das Gericht lehnte die Kostenbefreiung ab, weil es das Gesuch als aussichtslos beurteilte, und setzte dem Mann eine Frist bis zum 6. Mai 2026, um einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Da er diesen nicht leistete, trat das Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2026 auf sein Gesuch nicht ein.

Dagegen wandte sich der Deutsche ans Bundesgericht. Er verlangte, das Urteil aufzuheben und die Sache inhaltlich zu prüfen. Zudem beantragte er, dass bis zur Klärung keine Ausschaffungsmassnahmen eingeleitet werden dürften. Das Bundesgericht trat jedoch auf die Eingabe nicht ein: Im Bereich des Asylrechts ist eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zulässig – und zwar auch dann nicht, wenn das untere Gericht gar nicht auf ein Gesuch eingetreten ist. Eine Ausnahme, etwa bei einem Auslieferungsersuchen des Herkunftsstaates, lag nicht vor.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise. Der Mann muss die Schweiz verlassen.

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Urteilsnummer: 2C_309/2026

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