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Gartenarbeiterin bekommt nach Rückenverletzung keine Suva-Leistungen

Eine Gartenarbeiterin verletzte sich beim Heben eines Baumes am Rücken. Die Suva muss nun doch nicht zahlen, weil ein Sturz nicht bewiesen ist.

Publikationsdatum: 15. Juni 2026

Eine 1990 geborene Gartenarbeiterin verletzte sich am 6. Mai 2024 bei der Arbeit am Rücken. Laut der Schadensmeldung ihrer Arbeitgeberin geschah dies beim Anheben eines Baumes. Das Spital, das sie noch am selben Tag aufsuchte, diagnostizierte einen akuten Hexenschuss infolge eines Hebetraumas. Die Suva lehnte ihre Leistungspflicht ab, weil sie das Ereignis nicht als Unfall im rechtlichen Sinne einstufte.

Später schilderte die Gartenarbeiterin den Hergang anders: Sie habe bei starkem Regen einen Baum getragen, sei auf dem nassen, unebenen Untergrund ausgerutscht und auf den Rücken gefallen. Ein solcher Sturz wäre als Unfall anerkannt worden. Das kantonale Versicherungsgericht St. Gallen gab ihr recht und wies die Sache zur weiteren Prüfung an die Suva zurück. Diese zog den Fall ans Bundesgericht weiter.

Die obersten Richterinnen kamen zum Schluss, dass ein Sturz nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit belegt ist. Entscheidend war dabei, dass weder der Spitalbericht vom Unfalltag noch die Schadensmeldung der Arbeitgeberin einen Sturz erwähnen. Von einem so markanten Ereignis wie einem Ausrutschen und Hinfallen hätte die Gartenarbeiterin aber sowohl den Notarzt als auch die Arbeitgeberin berichten müssen – auch bei schlechten Deutschkenntnissen. Auch der einzige Zeuge konnte den Sturz nicht bestätigen, da er das Geschehen nach eigenen Angaben nicht direkt beobachtet hatte. Spätere Schilderungen, die einen Sturz erwähnten – etwa durch den Hausarzt –, entstanden erst nach der Ablehnung durch die Suva und wurden deshalb als weniger glaubwürdig gewichtet.

Da sich kein Unfallhergang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, muss die Gartenarbeiterin die Folgen dieser Beweislosigkeit selbst tragen. Sie erhält keine Leistungen der Suva und muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 8C_686/2025

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