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Kläger scheitert mit Revisionsgesuch gegen Freispruch wegen übler Nachrede

Zwei Personen wurden vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Ein Mann wollte das Urteil nachträglich anfechten – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 15. Juni 2026

Das Zürcher Obergericht sprach im Juli 2024 zwei Personen vom Vorwurf der üblen Nachrede frei. Ein Mann, der sich durch diese Urteile beschwert fühlte, wollte die Entscheide nachträglich zu Fall bringen. Er reichte im August 2025 ein Gesuch ein, mit dem er die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangte. Das Bundesgericht leitete dieses Gesuch an das Obergericht weiter.

Das Obergericht trat im März 2026 auf das Gesuch nicht ein. Es befand, dass der Mann seine Einwände – etwa die angeblich fehlende Zuständigkeit der Schweizer Gerichte, nicht erhobene Beweise oder nicht befragte Zeugen – bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen müssen. Ein Revisionsgesuch dient nicht dazu, rechtskräftige Urteile jederzeit neu aufzurollen. Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht.

Dort drang er ebenfalls nicht durch. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Mann sich in seiner Eingabe nicht konkret mit dem Entscheid des Obergerichts auseinandersetzte. Er wiederholte im Wesentlichen dieselben Argumente wie zuvor: Die Schweizer Gerichte seien nicht zuständig gewesen, wichtige Beweise seien ignoriert worden, und die Urteile beruhten auf falschen Tatsachen. Das Bundesgericht hielt fest, dass all diese Punkte im regulären Rechtsmittelverfahren hätten vorgebracht werden müssen – nicht erst nachträglich über ein Revisionsgesuch.

Da die Eingabe des Mannes die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_292/2026

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