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Kläger scheitert mit zu langen Eingaben vor Bundesgericht

Ein Mann reichte Beschwerden mit bis zu 161 Seiten ein – obwohl er zur Kürzung aufgefordert worden war. Die Richter traten deshalb nicht auf seine Anliegen ein.

Publikationsdatum: 15. Juni 2026

Im Sommer 2020 kam es in Zürich zu einem Nachbarschaftsstreit mit handfesten Folgen: Ein Mann geriet zunächst mit einem damals neunjährigen Jungen aneinander, tags darauf eskalierte der Konflikt mit dessen Vater. Beide Seiten erstatteten Anzeige. Das Zürcher Obergericht sprach den Vater im November 2025 von allen Vorwürfen frei – Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten und Körperverletzung. Den Kläger hingegen verurteilte es wegen Drohung und Tätlichkeiten gegenüber dem Kind zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse von 400 Franken.

Der Kläger wollte beide Urteile nicht akzeptieren und zog den Fall ans Bundesgericht. Dort reichte er zwei Beschwerden ein – eine davon umfasste 161 Seiten, die andere 90 Seiten. Das Gericht erachtete diese Eingaben als viel zu lang und wies sie zur Überarbeitung zurück. Der Kläger wurde aufgefordert, seine Schriften auf etwa 23 beziehungsweise 31 Seiten zu kürzen – entsprechend dem Umfang der angefochtenen Urteile.

Der Kläger reichte daraufhin überarbeitete Versionen ein – mit 100 und 87 Seiten. Er argumentierte, die Fälle seien ausserordentlich komplex und eine weitere Kürzung sei nicht möglich. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Fälle seien weder tatsächlich noch rechtlich besonders anspruchsvoll, und es gebe keinen Grund für derart umfangreiche Eingaben. Da der Kläger der Anordnung offensichtlich nicht nachgekommen war, trat das Gericht auf seine Beschwerden nicht ein.

Der Kläger muss nun die Gerichtskosten von 1600 Franken tragen. Seine Anliegen – darunter ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren gegen den Vater – wurden damit nicht inhaltlich geprüft.

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Urteilsnummer: 6B_194/2026

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