Ein Mann hatte gemeinsam mit einem Mittäter versucht, gefälschte 50-Dollar-Noten im Wert von rund zwei Millionen US-Dollar herzustellen. Dafür richteten sie eine professionell ausgestattete Falschgeldwerkstatt ein. Der Mittäter verfügte über das nötige Fachwissen zur Herstellung der Blüten; der Angeklagte finanzierte das Vorhaben grosszügig, übernahm die logistische Organisation und hätte das Falschgeld schliesslich in Umlauf bringen sollen. Zudem wurde er wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz verurteilt.
Die Polizei hob die Werkstatt auf, bevor vollständig bedruckte Banknoten fertiggestellt werden konnten. Das Bundesstrafgericht verurteilte den Angeklagten in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten. Das Gericht wertete das Verschulden als mittelschwer: Der Angeklagte hatte das Vorhaben über rund ein Jahr hartnäckig verfolgt, trotz Rückschlägen weitergemacht und erhebliche Geldmittel investiert. Strafmindernd wirkte sich aus, dass die Tat im Versuchsstadium stecken blieb – die Falsifikate waren noch weit von einer Verwechslungsgefahr entfernt.
Gegen dieses Urteil wandte sich der Verurteilte und verlangte eine deutlich tiefere Strafe von 24 Monaten, möglichst auf Bewährung. Er bestritt unter anderem, besonders hartnäckig oder professionell vorgegangen zu sein, und machte geltend, er habe zeitweise den Ausstieg erwogen. Ausserdem berief er sich auf seine familiäre Situation: Er könne nun die ersten Lebensjahre seiner jüngsten Söhne nicht mit ihnen verbringen.
Die Bundesrichter folgten diesen Argumenten nicht. Sie hielten fest, dass der Angeklagte mit seinen Einwänden lediglich seine eigene Sichtweise der Beurteilung des Gerichts entgegensetze, ohne konkrete Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Strafempfindlichkeit wegen der Trennung von den Kindern sei zwar berücksichtigt worden – die Trennung von der Familie sei aber eine zwangsläufige Folge des Gefängnisaufenthalts und begründe keine aussergewöhnlichen Umstände. Die Strafe von 47 Monaten bleibt damit rechtskräftig.