Symbolbild

Genfer darf Klage gegen Verleumdung nicht weiterziehen

Ein Mann aus Genf wollte zwei Personen wegen Verleumdung anzeigen. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein, weil er seinen Schaden nicht ausreichend belegt hatte.

Publikationsdatum: 12. Juni 2026

Ein Mann aus Genf erstattete Strafanzeige gegen zwei Personen, die ihn gegenüber der Polizei beschuldigt hatten. Die beiden hatten im Oktober 2025 unabhängig voneinander Aussagen gemacht, in denen dem Mann unter anderem vorgeworfen wurde, er habe versucht, seine eigene Tochter zu entführen, und er sei gewalttätig, bedrohlich und unehrlich. Eine der Personen soll ihn zudem als «Tyrannen» bezeichnet haben. Der Mann sah darin eine schwere Verletzung seiner Persönlichkeit und reichte Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und Beleidigung ein.

Die Genfer Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein. Das bedeutet: Sie leitete kein Strafverfahren gegen die beschuldigten Personen ein. Der Mann zog diesen Entscheid vor die Genfer Strafkammer, die seine Beschwerde abwies. Daraufhin gelangte er ans höchste Gericht der Schweiz.

Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formalen Hürde. Um als Anzeigeerstatter vor Bundesgericht klagen zu dürfen, muss man nachweisen, dass man durch die angeblichen Straftaten einen konkreten zivilrechtlichen Schaden erlitten hat – etwa einen finanziellen Verlust oder eine schwere seelische Beeinträchtigung, für die man Genugtuung verlangen könnte. Der Mann hatte zwar pauschal eine Genugtuung von 5'000 Franken gefordert und erklärt, die Vorwürfe hätten ihn moralisch und psychologisch getroffen. Er legte jedoch keine Belege vor und unterschied in seiner Begründung nicht, welche der beiden Personen welche Aussagen gemacht hatte – obwohl dies rechtlich relevant gewesen wäre.

Das Gericht kam zum Schluss, dass der Mann nicht ausreichend dargelegt hatte, inwiefern die Vorwürfe tatsächlich eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellten. Erschwerend kam hinzu, dass die ursprüngliche Strafanzeige gegen ihn selbst bereits kurz nach ihrer Einreichung eingestellt worden war. Das Gericht trat auf die Klage nicht ein und auferlegte dem Mann Verfahrenskosten von 800 Franken.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_528/2026

Zurück zur Hauptseite