Das Strafgericht des Saanebezirks verurteilte einen Mann im Mai 2024 wegen gewerbsmässigen Diebstahls in einer Bande, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt. Die Strafe: 12 Monate Freiheitsentzug, davon 6 Monate unbedingt und 6 Monate auf Bewährung, sowie eine Landesverweisung für 5 Jahre.
Der Pflichtverteidiger des Verurteilten versäumte die zehntägige Frist, um gegen dieses Urteil Berufung anzumelden. Das Urteilsdispositiv wurde dem Anwalt am 31. Mai 2024 zugestellt – die Frist lief damit am 10. Juni 2024 ab. Die Berufungsanmeldung ging jedoch erst am 14. Juni 2024 ein, also vier Tage zu spät. Erschwerend kam hinzu, dass der Anwalt offenbar auch keinen Antrag auf Wiederherstellung der versäumten Frist stellte. Das Freiburger Kantonsgericht trat deshalb auf die Berufung nicht ein.
Der Verurteilte wandte sich daraufhin allein – ohne Anwalt – an das Bundesgericht. Er machte geltend, sein Recht auf eine wirksame Verteidigung sei verletzt worden. Die Bundesrichter gaben ihm recht: Nach ihrer Rechtsprechung kann in Fällen, in denen ein Anwalt zur Vertretung gesetzlich vorgeschrieben ist, ein schwerwiegender Fehler des Pflichtverteidigers dem Mandanten nicht einfach angelastet werden. Voraussetzung ist, dass der Fehler als grob fahrlässig oder klar regelwidrig einzustufen ist, der Schaden nicht durch eine Schadenersatzklage gegen den Anwalt wiedergutgemacht werden kann und der Mandant selbst keine eigene Schuld trägt.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies den Fall zur neuen Beurteilung zurück. Das Kantonsgericht muss nun prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind – und ob auf die Berufung des Verurteilten doch noch eingetreten werden kann. Über die eigentliche Straffrage wurde noch nicht entschieden.