Symbolbild

Krankes Kind bekommt keinen Entscheid über seine Pflegeleistungen

Eine Krankenkasse widerrief ihren Entscheid über Pflegeleistungen für ein krankes Kind. Das Bundesgericht tritt auf die dagegen erhobene Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 12. Juni 2026

Ein 2015 geborenes Mädchen mit gesundheitlichen Einschränkungen wird von seiner Mutter gepflegt, die bei einer Spitex-Organisation angestellt ist. Die Krankenversicherung Mutuel hatte im Dezember 2025 entschieden, dass das Kind monatlich knapp 39 Stunden Grundpflege sowie rund 50 Minuten für Abklärung und Beratung erhält. Gegen diesen Entscheid legte die Familie Beschwerde ein.

Noch während der laufenden Beschwerdefrist zog die Krankenkasse ihren eigenen Entscheid im Januar 2026 zurück – mit der Begründung, es seien weitere Abklärungen nötig. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht trat daraufhin auf die Beschwerde der Familie nicht ein, weil der ursprüngliche Entscheid der Krankenkasse nicht mehr existiere und damit auch nicht angefochten werden könne. Die Familie zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte, die Sache solle an das Zürcher Gericht zurückgewiesen werden.

Das Bundesgericht tritt ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein. Es hält fest, dass der Beschluss des Zürcher Gerichts kein abschliessender Entscheid ist, sondern ein sogenannter Zwischenentscheid. Solche Entscheide können beim Bundesgericht nur in Ausnahmefällen angefochten werden – etwa wenn der betroffenen Partei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn eine sofortige Klärung einen langen und kostspieligen Prozess ersparen würde. Beides sei hier nicht der Fall, so das Gericht.

Da die Beschwerde als offensichtlich unzulässig gilt, wird der Familie auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Sie muss Gerichtskosten von 300 Franken tragen. Das Verfahren über die eigentlichen Pflegeleistungen für das Kind ist damit noch nicht abgeschlossen – die Krankenkasse muss zunächst ihre Abklärungen beenden und einen neuen Entscheid fällen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_229/2026

Zurück zur Hauptseite