Ein Versicherter stritt mit der Mutuel Krankenversicherung AG um die Vergütung von Pflegeleistungen. Die Krankenkasse hatte seinen Antrag im August 2025 abgelehnt und eine Einsprache im Dezember 2025 ebenfalls abgewiesen. Kurz darauf, im Januar 2026, hob sie ihren eigenen Entscheid jedoch wieder auf – mit der Begründung, dass zunächst weitere Abklärungen nötig seien.
Noch bevor die Krankenkasse diesen Schritt vollzog, hatte der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage eingereicht. Das kantonale Gericht stellte das Verfahren daraufhin als gegenstandslos ein, weil der angefochtene Entscheid der Krankenkasse zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits nicht mehr existierte. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Versicherte ans Bundesgericht und verlangte, die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass der Beschluss des Solothurner Versicherungsgerichts kein abschliessender Entscheid sei, sondern ein sogenannter Zwischenentscheid – also eine verfahrensleitende Entscheidung, die das Verfahren noch nicht endgültig abschliesst. Solche Entscheide können beim Bundesgericht nur in Ausnahmefällen angefochten werden, etwa wenn der Betroffene dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Der Versicherte konnte einen solchen Nachteil weder darlegen noch war er offensichtlich erkennbar.
Da das Verfahren damit für den Versicherten erfolglos endete, muss er die Gerichtskosten von 300 Franken selbst tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Kosten durch den Staat – wurde abgelehnt, weil sein Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Frage, ob die Pflegeleistungen vergütet werden müssen, bleibt offen und wird von der Krankenkasse nach Abschluss ihrer Abklärungen neu beurteilt.