Ein Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) – staatliche Zusatzleistungen für Personen, deren AHV- oder IV-Rente nicht zum Leben reicht – beantragte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau die Übernahme seiner krankheitsbedingten Transportkosten. Da die Behörde nicht rasch genug reagierte, reichte er beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde wegen Untätigkeit ein.
Noch bevor das Versicherungsgericht entscheiden konnte, erliess die Sozialversicherungsanstalt am 18. Dezember 2025 einen Entscheid in der Sache. Damit war die ursprüngliche Beschwerde wegen Untätigkeit hinfällig geworden, und das Versicherungsgericht schrieb das Verfahren im Februar 2026 als erledigt ab. Gegen diesen Entscheid zog der Mann ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht bestätigte die Vorgehensweise der Vorinstanz. Sobald die zuständige Behörde einen Entscheid gefällt hat, entfällt das Interesse an einer Beschwerde wegen Untätigkeit – dies entspricht der ständigen Rechtsprechung. Die inhaltliche Frage, ob dem Mann die Transportkosten tatsächlich zustehen, war damit nicht Gegenstand des Verfahrens; sie kann in einem separaten Verfahren gegen den Entscheid der Sozialversicherungsanstalt geklärt werden.
Das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen zu müssen – wurde ebenfalls abgelehnt, da seine Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfahrenskosten von 500 Franken muss er selbst bezahlen.