Am 21. Januar 2021 fuhr ein Autofahrer auf der Autobahn A3 auf dem Überholstreifen über rund einen Kilometer mit einem Abstand von nur fünf bis zwölf Metern hinter einem anderen Fahrzeug her – bei einer Geschwindigkeit von 110 bis 125 km/h. Der nötige Sicherheitsabstand von rund 55 bis 62 Metern wurde damit massiv unterschritten. Kurz darauf fuhr er während rund fünf Kilometern mit durchschnittlich 145 km/h und überschritt damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 16 km/h. Die Fahrt fand bei Dunkelheit und dichtem Verkehr statt.
Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte ihn wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 270 Franken sowie einer Busse von 1530 Franken. Der Autofahrer wollte freigesprochen werden und bestritt unter anderem die Zuverlässigkeit der Videogeschwindigkeitsmessung aus dem nachfahrenden Polizeifahrzeug sowie die Schätzung der Polizeibeamten zum Abstand. Ausserdem stellte er Anträge auf Befragung der Polizisten und Herausgabe der Bedienungsanleitungen des Messsystems.
Die Gerichte wiesen diese Anträge ab. Der Autofahrer hatte weder vor erster Instanz noch im Berufungsverfahren konkrete Hinweise geliefert, dass die Messung fehlerhaft gewesen sein könnte. Er hatte zudem beide Hauptverhandlungen unentschuldigt ferngeblieben und im gesamten Verfahren die Aussage verweigert. Die blosse theoretische Möglichkeit eines Messfehlers genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um weitere Beweiserhebungen zu rechtfertigen.
Auch die Höhe der Strafe blieb bestätigt. Der Einwand, sein Einkommen sei tiefer als angenommen, überzeugte nicht: Die eingereichte Steuerveranlagung war ermessensweise erfolgt und beruhte nicht auf einer eigenen Deklaration. Zudem war der Autofahrer an einer grossen Erbschaft beteiligt, verweigerte aber alle Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Autofahrer Gerichtskosten von 3000 Franken.