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Kläger aus Schaffhausen scheitert mit allen drei Beschwerden

Ein Mann aus Schaffhausen zeigte das Betreibungsamt und Richter an – ohne Erfolg. Die Richter wiesen alle drei Beschwerden ab und verhängten Gerichtskosten.

Publikationsdatum: 12. Juni 2026

Ein Mann aus Schaffhausen hatte bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen das Betreibungsamt Schaffhausen, dessen Amtsleiter sowie gegen eine Obergerichtspräsidentin erstattet. Die Staatsanwaltschaft lehnte es ab, die Fälle überhaupt zu untersuchen. Als das Obergericht Schaffhausen diese Entscheide bestätigte, gelangte der Mann ans Bundesgericht.

Parallel dazu verlangte der Mann, dass sämtliche Mitglieder des Obergerichts Schaffhausen wegen Befangenheit in den Ausstand treten sollten. Er argumentierte, nicht einzelne Richter seien befangen, sondern das gesamte Gericht leide an einem strukturellen institutionellen Problem. Das Obergericht trat auch auf dieses Gesuch nicht ein, weil es zu pauschal formuliert und die angebliche Befangenheit der einzelnen Mitglieder nicht ausreichend begründet worden war.

Das Bundesgericht wies alle drei Beschwerden ab, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Bei den Beschwerden gegen die Einstellung der Strafanzeigen fehlte dem Mann die nötige Berechtigung, um überhaupt ans Bundesgericht zu gelangen: Er hätte darlegen müssen, dass ihm aus den angezeigten Handlungen ein zivilrechtlicher Anspruch zusteht – das war nicht der Fall. Beim Ausstandsgesuch genügte seine Begründung den Anforderungen nicht: Wer vor Bundesgericht rügt, ein Gericht sei befangen, muss dies konkret und detailliert darlegen. Allgemeine Vorwürfe gegen ein ganzes Gericht reichen nicht aus.

Der Mann muss die Gerichtskosten von 600 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde abgelehnt, weil seine Beschwerden von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatten. Das Bundesgericht warnte ihn zudem ausdrücklich davor, weiterhin missbräuchliche oder querulatorische Eingaben zu machen – solche könnten künftig ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.

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Urteilsnummer: 7B_351/2026

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