Die Staatsanwaltschaft Graubünden verurteilte einen Mann im November 2024 per Strafbefehl wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 30 Franken. Der Strafbefehl wurde ihm zunächst per Post zur Abholung gemeldet, doch er holte die Sendung nicht rechtzeitig ab. Daraufhin galt der Strafbefehl am 19. November 2024 als zugestellt.
Erst am 10. Dezember 2024 – und damit zu spät – erhob der Verurteilte Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Regionalgericht Plessur stellte fest, dass die Einsprache die gesetzliche Frist von zehn Tagen verpasst hatte, und erklärte den Strafbefehl für rechtskräftig. Das Obergericht Graubünden bestätigte diesen Entscheid anschliessend. Der Verurteilte hätte mit einer Zustellung rechnen müssen, da er bereits über die laufende Strafuntersuchung informiert worden war.
Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht. Dort beantragte er unter anderem, dass die zuständige Bundesrichterin in den Ausstand treten solle. Dieses Gesuch wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen: Die blosse Mitwirkung in einem früheren Verfahren gilt nicht als Ausstandsgrund. Zudem setzte sich der Verurteilte in seiner Eingabe inhaltlich kaum mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander; die Beschwerde wurde teilweise als unsachlich und ungebührlich bezeichnet.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie den formellen Begründungsanforderungen nicht genügte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten ebenfalls abgelehnt. Der Verurteilte muss Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen.