Eine 1970 geborene Ärztin arbeitete seit dem Jahr 2000 als Oberärztin in einer gynäkologischen Klinik. Nach einem Unfall im Jahr 2004 meldete sie sich 2010 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich an. Diese sprach ihr rückwirkend ab Februar 2011 eine ganze IV-Rente zu. Im Jahr 2013 wurde die Ärztin zur Leitenden Ärztin befördert – eine Veränderung, die sie der IV-Stelle nicht meldete. Als die IV-Stelle dies später feststellte, hob sie die Rente rückwirkend per Juni 2017 auf und forderte insgesamt 180'088 Franken zurück.
Das Zürcher Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Entscheide zunächst. Es kam zum Schluss, dass die Ärztin durch ihre höhere Stelle und den deutlich gestiegenen Lohn keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente gehabt habe. Ausserdem habe sie die Pflicht verletzt, der IV-Stelle wesentliche Einkommensveränderungen zu melden. Das Gericht stützte sich dabei auf die tatsächlich geleistete Arbeit der Ärztin, die über der ihr attestierten Restarbeitsfähigkeit von 30 Prozent lag.
Das Bundesgericht hebt dieses Urteil nun teilweise auf und weist den Fall zur Neubeurteilung zurück. Es beanstandet zwei Punkte: Erstens hätte das kantonale Gericht ein Stellenangebot als Chefärztin berücksichtigen müssen, das die Ärztin eingereicht hatte. Dieses Dokument ist relevant für die Frage, was sie ohne Gesundheitsschaden verdient hätte – denn wer ohne Invalidität eine höhere Position erreicht hätte, dem ist bei der Rentenberechnung ein entsprechend höheres Einkommen anzurechnen. Zweitens hat das kantonale Gericht bei der Berechnung des Einkommens mit Invalidität für die Jahre 2021 und 2022 zu hohe Werte verwendet: Es hätte auf die tatsächlich im Lohnausweis eingetragenen Beträge abstellen müssen, nicht auf den vertraglich vereinbarten Bruttolohn – denn Krankentaggelder, die der Arbeitgeber während krankheitsbedingter Abwesenheit auszahlt, dürfen bei dieser Berechnung nicht mitgezählt werden.
Das Zürcher Sozialversicherungsgericht muss nun erneut prüfen, wie hoch das Einkommen der Ärztin ohne Gesundheitsschaden gewesen wäre, und auf dieser Basis neu entscheiden – auch darüber, ob und in welchem Umfang eine Rückforderung gerechtfertigt ist. Die IV-Stelle des Kantons Zürich trägt die Verfahrenskosten und muss der Ärztin eine Entschädigung von 3'000 Franken zahlen.