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Polizist bleibt ohne Beförderung zum Leutnant

Ein Genfer Polizist scheiterte bei drei Leistungsbeurteilungen. Die Richter bestätigen, dass seine Beförderung zum Brigadechef zu Recht nicht bestätigt wurde.

Publikationsdatum: 12. Juni 2026

Ein Polizist des Kantons Genf wurde im März 2022 probeweise zum Adjutanten und Brigadechef der Migrations- und Rückführungsbrigade befördert. Innerhalb von zwei Jahren musste er zeigen, dass er den Anforderungen der neuen Funktion gewachsen ist. Drei separate Leistungsbeurteilungen – im November 2022, Juli 2023 und Februar 2024 – kamen jedoch übereinstimmend zum Schluss, dass er zentrale Kompetenzen wie die Führung der Brigade, die Distanz gegenüber Mitarbeitenden und die strategische Gesamtsicht nicht ausreichend beherrschte. Das Genfer Departement für Institutionen und Digitales verweigerte daraufhin im Februar 2024 die Bestätigung der Beförderung und setzte ihn auf seine frühere Funktion als Sergeant-Major zurück.

Der Polizist wehrte sich gegen diesen Entscheid und machte geltend, zwei der drei Beurteilungen seien ungültig: Die erste sei unter feindseligen Bedingungen und zu kurz durchgeführt worden, die dritte habe schriftlich stattgefunden, obwohl er krankheitsbedingt abwesend gewesen sei. Zudem hob er hervor, dass die zweite Beurteilung positiver ausgefallen sei. Schliesslich beanstandete er, dass seine langen Abwesenheiten wegen eines Berufsunfalls und anschliessender Krankheit nicht berücksichtigt worden seien und die Probezeit faktisch zu kurz gewesen sei.

Die Genfer Verwaltungsgerichte wiesen seine Klage ab. Vor dem höchsten Gericht der Schweiz blieb der Polizist ebenfalls ohne Erfolg. Die Richter hielten fest, dass alle drei Beurteilungen übereinstimmend dieselben Defizite aufgezeigt hätten und der Polizist nicht nachgewiesen habe, dass die Bewertungen willkürlich gewesen seien. Auch das Recht auf Anhörung sei gewahrt worden: Bei krankheitsbedingter Abwesenheit darf eine Stellungnahme schriftlich eingeholt werden. Dass das schwierige Arbeitsumfeld in der Brigade und die langen Abwesenheiten mitverantwortlich für die Mängel gewesen seien, ändere nichts am Ergebnis.

Zum Vorwurf der zu kurzen Probezeit hielten die Richter fest, dass das kantonale Recht eine Probezeit von zwölf bis 24 Monaten vorsehe und der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, Abwesenheiten vollständig nachzuholen. Zudem hatte der Polizist selbst zunächst auf eine rasche Bestätigung nach einem Jahr gedrängt. Die Kosten des Verfahrens von 1000 Franken gehen zu seinen Lasten.

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Urteilsnummer: 1C_619/2025

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