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Frau scheitert vor Gericht, weil ihr Mann die Eingabe unterschrieb

Eine Frau liess ihren Mann ihre Eingabe ans Bundesgericht unterzeichnen – das war unzulässig. Da sie den Fehler nicht korrigierte, wurde ihr Rechtsmittel nicht behandelt.

Publikationsdatum: 12. Juni 2026

Eine Frau aus dem Wallis wollte einen Entscheid des Walliser Kantonsgerichts in einer Schuldbetreibungssache anfechten. Ihren Schriftsatz ans Bundesgericht unterzeichnete jedoch nicht sie selbst, sondern ihr Ehemann, dem sie eine Vollmacht erteilt hatte.

Das Bundesgericht wies die Frau mit Schreiben vom 16. März 2026 darauf hin, dass dies nicht zulässig sei. Wer vor Bundesgericht in Zivilsachen auftritt, muss entweder selbst unterschreiben oder sich von einer zugelassenen Anwältin oder einem zugelassenen Anwalt vertreten lassen. Der Ehemann konnte seine Zulassung als Anwalt nicht nachweisen. Die Frau erhielt bis zum 15. April 2026 Zeit, den Mangel zu beheben.

Die Frau bestätigte den Erhalt des Hinweisschreibens, unternahm aber nichts, um den Fehler zu korrigieren. Stattdessen verlangte sie zweimal, dass ihr Fall an eine andere Abteilung des Bundesgerichts weitergeleitet werde – was das Gericht ablehnte, da es für Schuldbetreibungssachen zuständig ist.

Da die Frau den formellen Mangel nicht fristgerecht behob, trat das Bundesgericht auf ihre Eingabe nicht ein. Sie muss zudem Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, von den Kosten befreit zu werden – wurde ebenfalls abgewiesen, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_128/2026

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