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Grundeigentümer scheitert mit Klage wegen Schäden an seinem Walliser Grundstück

Ein Walliser Grundeigentümer wollte gerichtlich Schäden an seinem Grundstück feststellen lassen. Er muss nun 800 Franken Verfahrenskosten bezahlen.

Publikationsdatum: 12. Juni 2026

Ein Grundeigentümer aus dem Wallis hatte Ende 2024 beim Gericht in Monthey beantragt, die Ursachen und das Ausmass von Schäden an seinem Grundstück durch einen Experten feststellen zu lassen – noch bevor ein eigentliches Gerichtsverfahren begonnen hatte. Das Gericht hiess den Antrag gut, ein Experte erstellte einen Bericht und beantwortete anschliessend auch ergänzende Fragen. Im Dezember 2025 erklärte der zuständige Richter das Verfahren für abgeschlossen und auferlegte dem Grundeigentümer die Verfahrenskosten sowie eine Entschädigung an die Gegenpartei, eine Aktiengesellschaft.

Der Grundeigentümer wehrte sich gegen diesen Entscheid beim Walliser Kantonsgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil er nicht dargelegt hatte, dass ihm durch den Entscheid ein schwer wiedergutzumachender Nachteil entstehe – was Voraussetzung für eine solche Beschwerde gewesen wäre. Auch seine Kritik an der Honorarrechnung des Experten war laut dem Kantonsgericht nicht begründet worden.

Daraufhin gelangte der Grundeigentümer ans Bundesgericht. Gleichzeitig beantragte er, die Verfahrenskosten sollten vom Staat übernommen werden, da er die Mittel dafür nicht habe. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Grundeigentümer in seiner Eingabe mit keinem Wort erklärte, weshalb das Kantonsgericht falsch entschieden haben soll. Insbesondere liess er die zentrale Begründung des Kantonsgerichts – fehlende Darlegung eines schwer wiedergutzumachenden Nachteils – vollständig unbeantwortet.

Da die Eingabe diese grundlegenden Anforderungen nicht erfüllte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Den Antrag auf Übernahme der Kosten durch den Staat lehnte es ebenfalls ab, weil das Vorgehen des Grundeigentümers von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt hatte. Die Verfahrenskosten von 800 Franken hat er selbst zu tragen.

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Urteilsnummer: 4A_156/2026

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