Symbolbild

Beschuldigter muss in Untersuchungshaft bleiben

Ein Mann aus dem Kosovo sitzt seit Oktober 2025 in Untersuchungshaft – wegen Verdachts auf versuchten Mord. Die obersten Richter bestätigen die Haft, weil Fluchtgefahr besteht.

Publikationsdatum: 11. Juni 2026

Ein kosovarischer Staatsangehöriger, der seit 2011 in der Schweiz lebt, wurde im Oktober 2025 festgenommen. Er steht im Verdacht, einen Mann mit einem Messer mit rund 30 bis 40 Zentimeter langer Klinge am Hals und an der Hand verletzt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen wirft ihm unter anderem versuchte vorsätzliche Tötung vor. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte die Untersuchungshaft zuletzt im April 2026. Dagegen wehrte sich der Beschuldigte und verlangte seine sofortige Freilassung.

Der Beschuldigte bestritt den Tatverdacht und zweifelte an der Glaubwürdigkeit des Opfers. Er machte geltend, dessen Aussagen seien widersprüchlich, und stellte in Frage, ob die Verletzungen tatsächlich durch ein Messer entstanden seien. Die Bundesrichter liessen diese Argumente nicht gelten: Das Obergericht habe sich auf ein forensisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich gestützt, das die Schilderungen des Opfers stütze. Zu diesem Gutachten habe sich der Beschuldigte nicht geäussert. Der dringende Tatverdacht sei damit ausreichend belegt.

Entscheidend für den Verbleib in Haft war ausserdem die Einschätzung der Fluchtgefahr. Der Beschuldigte hat kaum enge Bindungen an die Schweiz: Er geht seit 2019 keiner Arbeit nach, bezieht Sozialhilfe und hat seine in der Schweiz lebende Schwester und Nichte bei früheren Befragungen nicht als Bezugspersonen erwähnt. Demgegenüber leben seine Ex-Frau, vier Kinder und weitere Geschwister in England, Deutschland, Frankreich und im Kosovo. Im Fall einer Verurteilung drohen ihm neben einer langen Freiheitsstrafe auch die Landesverweisung. Diese Umstände liessen eine Flucht ins Ausland als wahrscheinlich erscheinen, so die Richter.

Das Argument des Beschuldigten, kognitive Einschränkungen würden ihn an einer Flucht hindern, überzeugten die Richter ebenfalls nicht. Es sei nicht erstellt, dass er deshalb etwa kein Auto fahren oder den öffentlichen Verkehr nutzen könne – zumal er auf die Hilfe seiner im nahen Ausland lebenden Verwandten zählen könnte. Die Untersuchungshaft bleibt damit aufrechterhalten.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_586/2026

Zurück zur Hauptseite