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SBB-Angestellter akzeptiert seine Kündigung nicht – ohne Erfolg

Die SBB kündigten einem Mitarbeiter Ende 2024 das Arbeitsverhältnis. Seine Klage dagegen scheiterte, weil seine Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügte.

Publikationsdatum: 11. Juni 2026

Ein Mitarbeiter der Schweizerischen Bundesbahnen war seit November 2022 bei dem Unternehmen angestellt. Im September 2024 sprachen die SBB eine erste Kündigung aus, die sie später selbst als ungültig betrachteten – der Mitarbeiter hatte Arztzeugnisse eingereicht, die belegten, dass er zum Zeitpunkt der Kündigung krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Während einer solchen Arbeitsunfähigkeit gilt eine gesetzliche Schutzfrist, in der keine Kündigung ausgesprochen werden darf.

Bereits im Dezember 2024 kündigten die SBB das Arbeitsverhältnis erneut, diesmal per Ende März 2025. Der Mitarbeiter zog auch gegen diese zweite Kündigung vor das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies seine Klage im April 2026 ab. Es kam zum Schluss, dass die Kündigung weder in formeller noch in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden sei: Die Schutzfrist sei eingehalten worden, es lägen sachlich hinreichende Gründe vor, und die Kündigung sei insgesamt verhältnismässig.

Daraufhin wandte sich der Mitarbeiter ans Bundesgericht. Er verlangte, das Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Prüfung zurückzuweisen. In seiner Eingabe kritisierte er unter anderem, das Bundesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt unvollständig und willkürlich festgestellt. Ein Grossteil seiner Rügen bezog sich jedoch auf die erste Kündigung vom September 2024 – und damit auf einen Sachverhalt, der im aktuellen Verfahren gar nicht mehr Gegenstand war.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass der Mitarbeiter nicht hinreichend dargelegt habe, inwiefern das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Recht verletze. Wer vor Bundesgericht klagt, muss konkret und sachbezogen aufzeigen, wo der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist – eine allgemeine Kritik genügt nicht. Zudem lehnte das Gericht das Gesuch des Mitarbeiters ab, die Frist zur Ergänzung seiner Begründung zu verlängern: Die gesetzliche Frist von 30 Tagen war bereits abgelaufen und kann nicht erstreckt werden. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

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Urteilsnummer: 1C_278/2026

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