Im Februar 2020 meldete ein Anwohner der Polizei, dass es in einem Hobbyraum eines Mehrfamilienhauses nach Marihuana rieche und regelmässig verschiedene Personen ein- und ausgingen. Als die Polizei den Hobbyraum durchsuchte, stellte sie 3'376 Gramm Marihuana sicher. Der Hobbyraum war auf den Beschwerdeführer gemietet, der Bruder des Mannes, der beim Eintreffen der Polizei angetroffen wurde.
Während die Polizei den Bruder kontrollierte, schickte dieser zwei Kurznachrichten – «Ja frei» und «mach» – an den Beschwerdeführer. Zeugen beobachteten daraufhin, wie ein Mann zwei Kartonschachteln aus dem Gebäude trug, in einen schwarzen Skoda Octavia lud und davonfuhr. Das Fahrzeug war auf den Vater der beiden Brüder eingelöst. Im Auto wurde zudem eine Kaufquittung für ein Vakuumiergerät gefunden – ein Gerät, das auch im Hobbyraum aufgefunden worden war. Zwei Zeugen bestätigten, dass die Kartonschachteln nach Marihuana gerochen hätten.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Mann wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es stellte fest, dass er den Hobbyraum in den Wochen vor der Durchsuchung regelmässig mit seinem eigenen Fahrzeug oder dem Firmenwagen aufgesucht hatte. Sein Einwand, er habe nichts von den Drogengeschäften seines Bruders gewusst und sei davon ausgegangen, es handle sich lediglich um legalen CBD-Hanf, überzeugte die Richter nicht. Das Gericht verhängte eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 100 Franken.
Dagegen zog der Verurteilte ans Bundesgericht und beantragte einen Freispruch. Dieses wies die Eingabe ab. Die Richter hielten fest, dass der Verurteilte selbst nicht mehr bestreite, die Kartonschachteln weggeschafft zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er dies getan hätte, wenn er nicht gewusst hätte, dass es sich um vor der Polizei zu verbergendes THC-haltiges Marihuana handelte. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Lagerung und Vorbereitung zum Verkauf von Marihuana bleibt damit bestehen.