Ein 1983 geborener türkischer Staatsangehöriger stellte Ende 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses im März 2025 ab: Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Mannes und ordnete seine Ausreise an. Dagegen legte er im April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte das SEM auf, eine Stellungnahme einzureichen. Die Behörde kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Auch eine zweite Frist, die das Gericht im April 2026 setzte, verstrich offenbar ungenutzt. Weil das Verfahren damit seit über einem Jahr ohne Abschluss blieb, wandte sich der Asylbewerber im Mai 2026 ans Bundesgericht. Er machte geltend, das Bundesverwaltungsgericht verzögere sein Verfahren unzulässig, und verlangte, dieses solle rasch zu einem Abschluss gebracht werden.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es erklärte sich für unzuständig: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen können beim Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn jemand nicht einen inhaltlichen Entscheid, sondern eine Verfahrensverzögerung rügt. Eine Ausnahme – etwa wenn der Heimatstaat des Asylsuchenden ein Auslieferungsgesuch gestellt hat – lag nicht vor.
Auch das Gesuch des Türken, ihm die Kosten des Verfahrens zu erlassen, wurde abgewiesen, da seine Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Immerhin verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten.