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Frau scheitert mit Klage gegen Psychiaterin und Psychologin

Eine Frau hatte Psychiaterin und Psychologin angezeigt, weil diese Informationen weitergegeben hatten. Die Richter traten auf ihre Beschwerde nicht ein.

Publikationsdatum: 11. Juni 2026

Eine Frau aus dem Wallis hatte im August 2022 Strafanzeige gegen eine Psychiaterin und eine Psychologin erstattet. Sie warf ihnen vor, ohne ihre Zustimmung medizinische Informationen – die sie zudem als falsch bezeichnete – an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) weitergegeben zu haben. Dies geschah im Rahmen eines Verfahrens, das die Behörde zum Schutz ihres Sohnes eingeleitet hatte. Die Staatsanwaltschaft des Mittelwallis trat auf die Anzeige nicht ein, das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht. Dieses prüfte zunächst, ob sie überhaupt berechtigt war, Beschwerde zu führen. Dafür hätte sie darlegen müssen, dass ihr durch die angezeigten Handlungen ein konkreter zivilrechtlicher Schaden entstanden ist – etwa ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung. Die Frau machte zwar geltend, ihr sei ein Genugtuungsbetrag von 5000 Franken zuzusprechen, weil sie «erschrocken» sei, ihre Gesundheitsdaten seien unberechtigt weitergegeben worden. Das Bundesgericht befand jedoch, dass sie die Schwere der behaupteten Persönlichkeitsverletzung nicht ausreichend belegt hatte – eine alltägliche Belastung oder Verärgerung genüge dafür nicht.

Eine weitere Frage betraf eine zweite Psychiaterin, gegen die die Frau ursprünglich keine Anzeige erstattet hatte. Beim polizeilichen Verhör hatte sie ausdrücklich erklärt, gegen diese Ärztin nichts unternehmen zu wollen, weil diese ihren Bericht nachträglich korrigiert habe. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Erklärung als klarer und endgültiger Verzicht auf eine Strafanzeige zu werten sei. Die Frau konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr die Tragweite dieser Aussage nicht bewusst gewesen sei – schliesslich hatte sie selbst zwischen den verschiedenen Beteiligten klar unterschieden und gegen zwei von ihnen gezielt Anzeige erstattet.

Schliesslich versuchte die Frau, kurz nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Ergänzungsschrift einzureichen, in der sie zusätzliche Vorwürfe gegen weitere Ärztinnen erhob. Das Kantonsgericht hatte diese Eingabe als verspätet zurückgewiesen. Das Bundesgericht stützte diesen Entscheid: Die strikte Einhaltung von Fristen diene der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung. Da die Frau innerhalb der Frist bereits eine Beschwerde eingereicht hatte, sei ihr keine übermässige Härte entstanden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 3000 Franken.

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Urteilsnummer: 7B_333/2024

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