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Mieter müssen ihre Wohnung bis September 2026 verlassen

Zwei Mieter wehrten sich gegen die Kündigung ihrer Wohnung – ohne Erfolg. Ihre Eingabe ans höchste Gericht war ungenügend begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 11. Juni 2026

Zwei Mieter bewohnten seit September 2009 eine 3,5-Zimmerwohnung in der Region Zürich. Zusätzlich zur Wohnung hatte einer der beiden einen Nebenraum gemietet, der andere einen Einstellplatz – beides beim selben Vermieter, an derselben Adresse. Im Mai 2024 kündigte die Vermieterin, eine Aktiengesellschaft, sowohl die Wohnung als auch den Einstellplatz ordentlich per Ende September 2024.

Das Mietgericht des Bezirks Horgen bestätigte im November 2025, dass die Kündigung rechtsgültig sei. Gleichzeitig gewährte es den Mietern eine einmalige Verlängerung des Mietverhältnisses um zwei Jahre, bis Ende September 2026. Das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid und wies den Rekurs der Mieter ab.

Die beiden Mieter gelangten daraufhin ans Bundesgericht und beantragten zugleich, dass ihnen die Verfahrenskosten erlassen werden, da sie sich die Kosten nicht leisten könnten. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe jedoch gar nicht erst ein: Die Beschwerde genügte den formellen Anforderungen nicht – sie war zu wenig ausführlich und präzise begründet. Damit scheiterte das Verfahren bereits an einer Grundvoraussetzung.

Das Gesuch um Kostenbefreiung wurde ebenfalls abgelehnt, weil das Verfahren von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 800 Franken müssen die beiden Mieter gemeinsam tragen. Damit bleibt es beim Entscheid der Vorinstanzen: Die Mieter müssen die Wohnung spätestens Ende September 2026 räumen.

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Urteilsnummer: 4A_149/2026

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