Im September 2021 lernte ein damals 21-jähriger Mann eine 18-jährige Frau über Instagram kennen. Unter dem Vorwand, Hilfe bei Mathematikaufgaben zu benötigen, traf er sie und fuhr mit ihr in die Weinberge. Dort begrapschte er sie trotz wiederholter verbaler und körperlicher Gegenwehr. Auf der Rückfahrt auf der Autobahn missbrauchte er sie digital, während sie schlief – die Frau leidet an Typ-1-Diabetes, was zu plötzlicher Schläfrigkeit führen kann. Das Kantonsgericht Waadt verurteilte ihn wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen an einer widerstandsunfähigen Person zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate unbedingt.
Zusätzlich zu den Sexualdelikten hatte der Verurteilte zwischen 2018 und 2021 insgesamt 37 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen – darunter drei besonders schwere Fälle als sogenannter «Raser» im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes. Unter anderem fuhr er auf einer Kantonsstrasse mit Tempo 194 km/h statt erlaubter 80 km/h. Viele dieser Fahrten hatte er selbst gefilmt, wobei der Tacho sichtbar war. Ein Sachverständiger des kantonalen Strassenverkehrsamts untersuchte das Fahrzeug seines Bruders und stellte fest, dass der Tacho die Geschwindigkeit um rund 3,1 Prozent zu hoch anzeigte.
Vor Bundesgericht wehrte sich der Verurteilte gegen beide Teile des Urteils. Bei den Sexualdelikten behauptete er, er habe die Situation als gegenseitiges Flirten wahrgenommen und die Ablehnung der Frau nicht erkannt. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Die Frau habe klar und wiederholt «Nein» gesagt und ihn körperlich weggestossen. Ein früheres Flirten oder Kennenlernen könne spätere eindeutige Ablehnungen nicht relativieren. Beim Einschlafen der Frau sei deren Widerstandsunfähigkeit für ihn objektiv erkennbar gewesen.
Bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen beanstandete der Verurteilte die Berechnungsmethode und forderte einen pauschalen Sicherheitsabzug von 15 Prozent. Das Bundesgericht wies auch dies zurück: Die gesetzlichen Sicherheitsmargen für Polizeifahrzeuge seien auf eine ganz andere Messmethode zugeschnitten und könnten nicht einfach auf selbst gefilmte Tachoaufnahmen übertragen werden. Die vom Kantonsgericht angewandten Abzüge von 3,3 bzw. 5 Prozent seien bereits sehr grosszügig. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil vollumfänglich.