Ein Autofahrer aus dem Kanton Thurgau war wegen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von 180 Franken verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte dieses Urteil Anfang 2026 und wies seine Berufung ab. Der Verurteilte wollte das Urteil nicht akzeptieren und gelangte ans höchste Gericht in Lausanne. Er verlangte die Aufhebung des Entscheids sowie eine Entschädigung und eine Genugtuung.
Vor dem höchsten Gericht brachte der Autofahrer verschiedene Einwände vor. Er warf dem Obergericht Rechtsverweigerung vor und rügte Verletzungen grundlegender Verfahrensrechte. Ausserdem störte er sich daran, dass ihm im Verfahren vor dem Bezirksgericht das Wort entzogen worden war, als er über das Thema «biologische Menschen und amtliche Personen» sprechen wollte – eine Argumentation, die auf einer eigenwilligen Rechtstheorie beruht, wonach natürliche Personen und juristische Behördenvertreter grundlegend unterschieden werden müssten.
Die Richter in Lausanne traten auf die Eingabe des Autofahrers gar nicht erst ein. Sie stellten fest, dass seine Beschwerde den formalen Anforderungen nicht genügte: Wer vor dem höchsten Gericht einen Entscheid anfechten will, muss konkret und nachvollziehbar darlegen, weshalb das vorinstanzliche Urteil gegen das Recht verstösst. Der Autofahrer wiederholte stattdessen lediglich seine eigenen Vorstellungen zu «biologischen Menschen» und «amtlichen Personen», ohne sich inhaltlich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Die Richter hielten fest, dass seine Eingabe zudem querulatorische Züge aufweise.
Zusätzlich zur bestehenden Busse von 180 Franken muss der Autofahrer nun auch die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 800 Franken bezahlen. Eine nachträglich eingereichte Ergänzung seiner Eingabe wurde nicht berücksichtigt, da sie nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht worden war.