Ein im Tessin tätiger Teilzeitpädagoge lud zwischen 2017 und 2019 über das Peer-to-Peer-Programm eMule pornografische Dateien auf seinen Computer herunter, darunter Bilder und Videos mit eindeutig kinderpornografischem Inhalt. Da eMule heruntergeladene Dateien automatisch mit anderen Nutzern teilt, wurde ihm nicht nur der Besitz, sondern auch die Weitergabe des Materials angelastet. Das Gericht erster Instanz verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe und verhängte zudem ein lebenslanges Berufsverbot für jede Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen. Das Tessiner Berufungsgericht bestätigte das Urteil weitgehend, reduzierte die Geldstrafe jedoch leicht.
Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht. Er bestritt unter anderem, gewusst zu haben, dass eMule Dateien automatisch teilt, und wandte sich gegen das lebenslange Tätigkeitsverbot. Ausserdem machte er geltend, für sogenannte «tendenziöse» Bilder – Darstellungen, deren kinderpornografischer Charakter nicht eindeutig feststeht – nicht verurteilt werden zu dürfen, da die abgebildeten Frauen ihm als volljährig bekannt gewesen seien.
Das Bundesgericht wies die meisten Rügen ab. Es bestätigte, dass der Lehrer um die automatische Weitergabefunktion von eMule wusste, und liess das lebenslange Tätigkeitsverbot grundsätzlich bestehen. In einem Punkt gaben die Bundesrichter dem Verurteilten jedoch recht: Das Berufungsgericht hatte die «tendenziösen» Bilder pauschal als strafbare harte Pornografie eingestuft, ohne jedes einzelne Bild konkret zu prüfen. Das reicht nach Ansicht des Bundesgerichts nicht aus. Wo der kinderpornografische Charakter einer Darstellung zweifelhaft ist, muss das Gericht den Inhalt im Einzelfall sorgfältig beurteilen und dabei den Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» beachten.
Der Fall geht deshalb in diesem Punkt ans Tessiner Berufungsgericht zurück. Dieses muss die fraglichen Bilder nun einzeln prüfen und danach auch die Strafe sowie das Tätigkeitsverbot neu festsetzen. In allen übrigen Punkten bleibt die Verurteilung des Lehrers bestehen.