Ein heute 61-jähriger italienischer Staatsbürger, der in der Schweiz geboren wurde und seit 1966 legal hier lebt, muss das Land verlassen. Die Behörden hatten ihm 2022 die Niederlassungsbewilligung entzogen und durch eine befristete Aufenthaltsbewilligung ersetzt – verbunden mit klaren Auflagen: Er sollte Arbeit suchen, seine Schuldensituation angehen und nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein. Da er diese Bedingungen nicht erfüllte, verweigerten die Tessiner Behörden die Verlängerung seiner Bewilligung. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt.
Der Mann ist seit mindestens 2019 ohne Arbeit und bezieht durchgehend Sozialhilfe. Bis November 2023 hatte er über 107'000 Franken Sozialhilfe erhalten. Hinzu kommen Schulden von fast 200'000 Franken sowie zahlreiche laufende Betreibungen. Zwischen 1998 und 2021 wurde er insgesamt 13 Mal verurteilt – unter anderem wegen Diebstahls, Betrugs und wiederholter Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Behörden hatten ihn vor der Entscheidung von 2022 bereits viermal formell verwarnt, ohne Wirkung.
Das Bundesgericht prüfte, ob die Ausweisung im Verhältnis zu seinem langen Aufenthalt steht und ob sein Recht auf Privatleben gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt wird. Es anerkannte zwar das erhebliche private Interesse des Mannes am Verbleib in der Schweiz, wo er sein gesamtes Leben verbracht hat. Dennoch überwog das öffentliche Interesse: Er hatte trotz mehrfacher Verwarnungen keine ernsthaften Bemühungen unternommen, eine Stelle zu finden oder seine Schulden zu regeln. Neue Dokumente wie ein Arbeitsvertrag vom Juli 2025 und Pläne für eine selbstständige Tätigkeit konnten nicht berücksichtigt werden, da sie nach dem kantonalen Urteil entstanden waren.
Das Gericht hielt fest, dass eine Rückkehr nach Italien zumutbar sei. Der Mann lebt im Tessin, wo Sprache und Kultur jenen Italiens ähneln. Zudem könne er in der Grenzregion wohnen und bestehende soziale Kontakte aufrechterhalten. Gesundheitliche Probleme – er erwähnte Hüftprothesen und Augenerkrankungen – stünden einer Rückkehr nicht entgegen, da Italien über ein ausreichendes Gesundheitssystem verfüge. Gerichtskosten wurden angesichts der besonderen Umstände des Falls keine erhoben.