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Verurteilter Dieb scheitert mit Klage gegen Zuständigkeit des Gerichts

Ein wegen geringfügigen Diebstahls Verurteilter wollte sein Urteil anfechten – und scheiterte. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 11. Juni 2026

Ein Mann wurde im Juni 2022 vom Bezirksgericht Baden wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von 200 Franken verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte dieses Urteil im März 2023. Ein weiterer Versuch, das Urteil anzufechten, scheiterte bereits im Juni 2023, als das Bundesgericht nicht auf die Eingabe eintrat.

Im Januar 2026 stellte der Verurteilte beim Bezirksgericht Baden ein Gesuch, das Urteil nochmals zu überprüfen. Das Bezirksgericht leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter, das darauf nicht eintrat. Der Verurteilte wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und rügte, das Bezirksgericht hätte ihm die Eingabe zurückschicken müssen, anstatt sie weiterzuleiten. Er sah darin eine unzulässige Bevormundung und bestritt die Zuständigkeit des Obergerichts.

Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Die Strafprozessordnung schreibt ausdrücklich vor, dass eine unzuständige Behörde eine Eingabe unverzüglich an die zuständige Stelle weiterleiten muss – ohne den Absender vorher zu fragen. Zuständig für die Überprüfung rechtskräftiger Urteile ist gemäss Gesetz das Berufungsgericht, also das Obergericht, unabhängig davon, welche Instanz das ursprüngliche Urteil gefällt hat. Der Verurteilte hatte diese gesetzliche Regelung verkannt.

Darüber hinaus legte der Verurteilte in seiner Eingabe nicht dar, weshalb das Obergericht das Urteil hätte neu beurteilen sollen oder welche konkreten Fehler es dabei gemacht haben soll. Da die Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllte, trat das Bundesgericht nicht darauf ein. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

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Urteilsnummer: 6B_161/2026

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