Ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Töchtern trennte sich Anfang 2022. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens regelte das Bezirksgericht Frauenfeld Ende 2023 die Lebensverhältnisse der Beteiligten: Die Kinder blieben bei der Mutter, der Vater wurde zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Beide Elternteile beantragten, die Prozesskosten nicht selbst tragen zu müssen – beide Gesuche wurden abgelehnt.
Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Es berechnete, dass die Mutter monatlich einen Überschuss von mehreren Hundert bis über tausend Franken über ihrem Existenzbedarf verfügt. Über zwei Jahre hinweg käme so ein Betrag zusammen, der ausreicht, um die gesamten Prozesskosten von rund 10'350 Franken zu begleichen. Das Gericht sah deshalb keinen Grund, ihr die Kosten zu erlassen.
Die Mutter zog den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierte unter anderem, die Kinderalimente hätten bei der Berechnung ihres Einkommens nicht mitgezählt werden dürfen, und bestritt verschiedene Kostenpositionen. Die Richter gaben ihr in einem Punkt grundsätzlich recht: Die Kinderalimente hätten tatsächlich aus der Rechnung herausgehalten werden müssen. Allerdings hätte die Mutter dann auch den Bedarf der Kinder nicht mehr einrechnen dürfen. Zudem zeigte sie nicht konkret auf, dass sich ihr Überschuss dadurch so stark verringert hätte, dass sie die Prozesskosten nicht mehr innert zwei Jahren begleichen könnte.
Weitere Einwände der Mutter – etwa zur Höhe ihres Nebenverdienstes oder zu bestimmten Kostenpositionen – liessen die Richter nicht gelten, weil sie entweder nicht ausreichend begründet oder auf unzulässige neue Beweise gestützt waren. Das Gesuch um Kostenbefreiung wurde abgewiesen, und die Mutter muss die Gerichtskosten von 2'000 Franken für das Verfahren vor Bundesgericht selbst bezahlen.