Symbolbild

Immobilienfirma darf auf ihrem Grundstück nicht bauen

Eine Gesellschaft wollte auf ihrer Parzelle in Bercher VD Wohnhäuser errichten. Die Richter bestätigten, dass das Land als Gartenzone ausgewiesen bleibt.

Publikationsdatum: 11. Juni 2026

Eine Immobiliengesellschaft ist Eigentümerin einer rund 865 Quadratmeter grossen Parzelle in der Waadtländer Gemeinde Bercher. Das Grundstück liegt neben einer alten Bauernhofparzelle und grenzt auf zwei Seiten an Landwirtschaftsland. Bisher wird es als Garten genutzt – mit Schwimmbad, Pétanqueplatz und Rasenfläche. Die Gesellschaft wollte dort zwei Reihenhäuser bauen und hatte der Gemeindeverwaltung bereits 2020 ein Vorprojekt eingereicht.

Die Gemeinde Bercher hat ihren Zonenplan überarbeitet und das fragliche Grundstück als «Gartenzone» eingestuft. Das bedeutet: Neue Wohngebäude sind dort nicht erlaubt. Erlaubt bleiben hingegen Gartenanlagen, Terrassen, Pergolas und kleinere Nebenbauten. Die Gesellschaft wehrte sich gegen diese Einstufung und zog den Fall bis vor das Bundesgericht.

Die Richter in Lausanne bestätigten nun den kantonalen Entscheid. Sie hielten fest, dass die Bauzone von Bercher zu gross dimensioniert ist und verkleinert werden muss – so schreibt es das Bundesrecht vor. Das betroffene Grundstück liegt am Rand des bebauten Gebiets, direkt an der Landwirtschaftszone, und eignet sich deshalb besonders für eine solche Massnahme. Zudem hatte das Grundstück schon vor seiner Abtrennung als Gartenfläche gedient und wird auch heute noch so genutzt. Hinzu kommen Überlegungen zum Schutz des historischen Ortsbilds von Bercher, das in einem nationalen Inventar als regional bedeutsames Dorf eingestuft ist.

Das wirtschaftliche Interesse der Gesellschaft, auf dem Grundstück bauen zu können, fällt nach Ansicht der Richter weniger stark ins Gewicht als die öffentlichen Interessen an einer korrekten Zonenplanung und am Schutz des Ortsbilds. Die Gesellschaft muss zudem die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_47/2025

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