Im März 2023 beschloss der Gemeinderat der Stadt Zürich eine Mindestlohnverordnung, die einen Stundenlohn von mindestens 23.90 Franken brutto vorschreibt. Die Verordnung entstand als Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative und wurde im Juni 2023 von der Stadtbevölkerung mit fast 70 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Ein Arbeitgeberverband focht die Verordnung an und bekam vor dem Zürcher Verwaltungsgericht recht: Dieses hob die Mindestlohnverordnung im September 2024 auf, weil sie mit dem kantonalen Recht unvereinbar sei.
Die Stadt Zürich zog den Fall ans Bundesgericht. Dieses prüfte, ob die Stadt überhaupt die Befugnis hat, einen kommunalen Mindestlohn einzuführen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie weit die Gemeindeautonomie im Kanton Zürich reicht – also wie viel Spielraum die Kantonsverfassung den Gemeinden bei der Gesetzgebung lässt.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Zürcher Kantonsverfassung den Gemeinden einen sehr weitgehenden Handlungsspielraum einräumt. Entgegen dem Verwaltungsgericht braucht es für die Übernahme einer neuen öffentlichen Aufgabe keine ausdrückliche Grundlage in der Kantonsverfassung. Zudem regelt der Artikel zur Sozialhilfe in der Kantonsverfassung etwas anderes als einen Mindestlohn: Sozialhilfe ist staatliche Geldunterstützung für Menschen in Not, während ein Mindestlohn darauf abzielt, dass Arbeitnehmende von ihrem Lohn leben können, ohne überhaupt auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Das eine schliesst das andere nicht aus.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Die Mindestlohnverordnung der Stadt Zürich ist damit wieder in Kraft – allerdings muss der Stadtrat sie noch formell in Kraft setzen. Die Gerichtskosten von 5000 Franken trägt der unterlegene Arbeitgeberverband.