Ein Mann wurde vom Strafgericht Basel-Stadt von einer Anklage wegen Verstosses gegen das kantonale Umweltschutzgesetz freigesprochen. Nach dem Freispruch verlangte er vom Gericht eine Entschädigung für seinen persönlichen Aufwand im Verfahren. Das Strafgericht lehnte dieses Gesuch ab, worauf der Mann beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde einreichte.
Das Appellationsgericht führte daraufhin einen Schriftenwechsel durch. Kaum zwei Tage nachdem es den Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt hatte, zog der Mann den Fall ans Bundesgericht weiter. Er warf dem Appellationsgericht vor, ihm das Recht zu verweigern und das Verfahren zu verschleppen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung lediglich um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, die grundsätzlich erst zusammen mit dem abschliessenden Entscheid angefochten werden kann. Zudem legte der Mann nicht dar, welchen ernsthaften Nachteil ihm die Verfügung konkret verursachen soll. Den Vorwurf der Rechtsverweigerung bezeichnete das Bundesgericht als offensichtlich haltlos – und wies darauf hin, dass das Verhalten des Mannes nahe an querulatorisches Vorgehen grenze.
Da der Mann mit seinem Weiterzug keinen Erfolg hatte, muss er die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde wegen der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgelehnt.