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Algerier muss den Kanton Solothurn für zwei Jahre verlassen

Ein Algerier ohne Aufenthaltsrecht wurde wegen Drogendelikten aus dem Kanton Solothurn ausgegrenzt. Die Richter bestätigen die Massnahme als rechtmässig und verhältnismässig.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Ein 1995 geborener Algerier stellte 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch, das noch im selben Jahr rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Ausreisefrist liess er ungenutzt verstreichen. Im März 2024 wurde er wegen mehrfacher Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Bei einer Personenkontrolle am Bahnhof Solothurn im April 2025 fand die Polizei in seiner Unterhose eingenähte, verkaufsfertig abgepackte Drogen: 83 Gramm Haschisch, 4,8 Gramm Kokain sowie Tabletten. Der Mann behauptete, alles sei für den Eigenkonsum bestimmt gewesen.

Das Migrationsamt des Kantons Solothurn verfügte daraufhin im Mai 2025 eine zweijährige Ausgrenzung aus dem gesamten Kantonsgebiet. Dagegen wehrten sich der Algerier und seine Partnerin, eine in der Schweiz aufgewachsene Türkin mit Niederlassungsbewilligung, bis vor Bundesgericht. Sie beantragten, die Ausgrenzung aufzuheben oder zumindest auf den Bahnhof beziehungsweise die Stadt Solothurn zu beschränken. Zudem machten sie geltend, ein laufendes Verfahren zur Ehevorbereitung stehe der Massnahme entgegen.

Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es hielt fest, dass wiederholte Drogendelinquenz und der Aufenthalt an einem bekannten Drogenumschlagsplatz eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen – unabhängig davon, ob die Betäubungsmittel für den Eigenkonsum oder den Handel bestimmt waren. Die Ausgrenzung auf das gesamte Kantonsgebiet sei gerechtfertigt, weil im Kanton Solothurn mehrere, auch wechselnde Drogenszenen existieren. Das laufende Ehevorbereitungsverfahren ändere daran nichts.

Auch den Einwand, die Massnahme verletze das durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützte Recht auf Familienleben, liessen die Richter nicht gelten. Das Paar lebe erst seit kurzer Zeit zusammen, habe nie einen gemeinsamen Haushalt geführt und keine engen finanziellen Verflechtungen. Von einem gefestigten Zusammenleben könne daher nicht gesprochen werden. Die Beziehung könne während der zweijährigen Ausgrenzung ausserhalb des Kantons Solothurn gepflegt werden – zumal der Mann ohnehin in einem Rückkehrzentrum lebt und die Frau in Asylunterkünften im Kanton Aargau arbeitet.

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Urteilsnummer: 2C_731/2025

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