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Verurteilter Betrüger muss die Schweiz für sechs Jahre verlassen

Ein Mann, der Sozialversicherungen betrogen hat, wird des Landes verwiesen. Richter bestätigen Freiheitsstrafe und Landesverweisung trotz Familie und Arbeit.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Ein in der Schweiz geborener und aufgewachsener Kosovare wurde wegen mehrfachen Betrugs gegenüber der SUVA und der Arbeitslosenkasse sowie wegen Fahrens ohne Führerausweis verurteilt. Er hatte bei der SUVA einen falschen Unfallhergang gemeldet und dabei verschwiegen, dass er sich die Fussverletzung beim Boxtraining zugezogen hatte – nicht zu Hause, wie angegeben. Zudem hatte er auf Formularen der Arbeitslosenkasse Arbeitseinsätze verschwiegen und sich so unrechtmässig Gelder erschlichen. Insgesamt betrug der ergaunerte Betrag rund 4500 Franken. Hinzu kam eine Fahrt von 850 Metern mit dem Auto, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war.

Das Aargauer Obergericht verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und verwies ihn für sechs Jahre des Landes. Dabei wurde auch eine frühere bedingte Freiheitsstrafe von 23 Monaten vollzogen, weil er erneut straffällig geworden war. Der Verurteilte zog den Fall weiter und argumentierte, er habe sich in den letzten Jahren positiv entwickelt: Er lebe wieder mit seiner Schweizer Ehefrau und den zwei gemeinsamen Söhnen zusammen, habe eine feste Stelle als Disponent und zahle seine Schulden ab. Die Gerichte hätten seine Fortschritte zu wenig berücksichtigt.

Die obersten Richter wiesen diese Argumentation zurück. Sie hielten fest, dass der Mann bereits mehrfach vorbestraft ist und sich weder durch bedingte Freiheitsstrafen noch durch Untersuchungshaft von weiteren Straftaten hatte abhalten lassen. Auch nachdem ihm 2019 der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht worden war, beging er nur wenige Monate später die neuen Betrugstaten. Angesichts dieser Vorgeschichte sei eine eigentliche Schlechtprognose gerechtfertigt – und damit auch die unbedingte Freiheitsstrafe sowie der Widerruf der früheren Bewährungsstrafe.

Zur Landesverweisung hielten die Richter fest, dass der Verurteilte zwar in der Schweiz verwurzelt sei und seine Familie hier lebe, was einen schweren persönlichen Härtefall darstelle. Dennoch überwiege das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Die jahrelange und vielfältige Straffälligkeit – von Raub über Betrug bis zu Strassenverkehrsdelikten – zeige eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die Ehefrau, die ursprünglich aus dem Kosovo stammt, Albanisch spricht und die dortige Kultur kennt, könnte dem Mann allenfalls folgen. Selbst wenn ihr und den Kindern dies nicht zumutbar sei, müsse der Kontakt eben über Besuche oder Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die sechsjährige Landesverweisung und ihre Eintragung in das europäische Fahndungssystem wurden bestätigt.

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Urteilsnummer: 6B_456/2024

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