Eine Wohnungseigentümerin in Luzern hatte über mehrere Jahre Beiträge an ihre Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie Mietzinsen für einen Kellerraum nicht bezahlt. Die Gemeinschaft klagte auf Zahlung von insgesamt rund 23'000 Franken. Das Bezirksgericht Luzern hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Eigentümerin zur Zahlung von rund 6'300 Franken zuzüglich Zinsen. Ausserdem auferlegte es ihr Gerichtskosten und eine Entschädigung an die Gegenpartei.
Die Eigentümerin zog das Urteil ans Kantonsgericht Luzern weiter – ohne Erfolg. Sie argumentierte, die Klage der Gemeinschaft sei zu spät eingereicht worden und hätte gar nicht behandelt werden dürfen. Hintergrund ist eine neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die dreimonatige Frist zur Einreichung einer Klage nach einer Schlichtungsverhandlung anders berechnet wird als bisher üblich. Das Kantonsgericht liess die Klage dennoch zu: Im Kanton Luzern hatte bis dahin eine andere Gerichtspraxis gegolten, auf die sich die Gemeinschaft berechtigterweise stützen durfte. Eine sofortige Anwendung der neuen Rechtsprechung hätte die Gemeinschaft mit hohen Verfahrenskosten belastet, die den eigentlichen Forderungsbetrag deutlich überstiegen hätten.
Vor Bundesgericht scheiterte die Eigentümerin ebenfalls. Sie versuchte, grundsätzliche Rechtsfragen aufzuwerfen, um die Hürde für eine Beschwerde zu überwinden – doch das Gericht verneinte dies. Es behandelte die Eingabe stattdessen als sogenannte Verfassungsbeschwerde, bei der nur die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden kann. Die Eigentümerin rügte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von Treu und Glauben. Das Bundesgericht befand jedoch, dass ihre Vorbringen den strengen formellen Anforderungen an eine solche Beschwerde nicht genügten.
Die Eigentümerin muss nun die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 1'500 Franken tragen. Damit ist das Urteil des Kantonsgerichts rechtskräftig: Sie schuldet der Stockwerkeigentümergemeinschaft die zugesprochenen Beträge sowie die Verfahrenskosten aus allen Instanzen.