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Verurteilter Sexualstraftäter muss das Land verlassen

Ein wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit Kindern Verurteilter wollte seine Strafe und die Landesverweisung anfechten. Beides scheiterte vor dem höchsten Gericht.

Publikationsdatum: 10. Juni 2026

Ein Mann aus Syrien wurde vom Zürcher Obergericht wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde eine neunjährige Landesverweisung ausgesprochen. Der Verurteilte wollte die Strafe auf maximal 33,5 Monate reduzieren lassen und die Landesverweisung abwenden – ohne Erfolg.

Zur Strafhöhe argumentierte der Verurteilte, die Vorinstanz habe bei der Zusammenrechnung der Einzelstrafen zu verschiedenen Delikten nicht korrekt abgewogen. Das Bundesgericht sah das anders: Das Zürcher Obergericht habe die massgeblichen Faktoren – darunter den engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen einzelnen Taten sowie die Ähnlichkeit der Begehungsweise – hinreichend berücksichtigt. Die festgesetzte Gesamtstrafe liege innerhalb des zulässigen Ermessensspielraums. Auch eine übermässig lange Verfahrensdauer, die zu einer weiteren Strafminderung hätte führen können, verneinte das Gericht. Die bereits gewährte Reduktion von zwei Monaten wegen der Verfahrenslänge sei angemessen.

Hinsichtlich der Landesverweisung hielt das Bundesgericht fest, dass dieses Thema im aktuellen Verfahren gar nicht mehr zur Debatte stand. In einem früheren Urteil hatte das Bundesgericht die Landesverweisung bereits geprüft und bestätigt – zurückgewiesen worden war damals nur die Frage der Strafzumessung. Da die Landesverweisung bei bestimmten schweren Delikten unabhängig von der Strafhöhe gilt, änderte auch das leicht tiefere Strafmass nichts daran. Auf neue Argumente zur Situation in Syrien ging das Gericht nicht ein, verwies aber darauf, dass die Behörden die Lage im Zeitpunkt des tatsächlichen Vollzugs der Verweisung erneut beurteilen müssen.

Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 3000 Franken selbst tragen. Die Freiheitsstrafe von 45 Monaten und die Landesverweisung bleiben damit rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 6B_284/2025

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