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Frau kommt zu spät – Klage gegen Lohnpfändung wird nicht behandelt

Eine Frau aus der Freiburger Region wehrte sich gegen die Pfändung ihres Lohns. Ihre Eingabe ans Bundesgericht traf jedoch zu spät ein und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 09. Juni 2026

Das Betreibungsamt der Veveyse im Kanton Freiburg ordnete am 25. März 2026 eine Lohnpfändung gegen eine Frau an. Bei einer Lohnpfändung zieht das Betreibungsamt direkt vom Arbeitgeber einen Teil des Lohns ein, um Schulden zu begleichen – dabei muss dem Schuldner ein gesetzlich festgelegtes Existenzminimum verbleiben. Die Frau erhob dagegen Einsprache, doch das Kantonsgericht Freiburg wies diese Ende April 2026 ab.

Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Ihr Schreiben wurde am 19. Mai 2026 aufgegeben. Das Problem: Der Entscheid des Kantonsgerichts war ihr bereits am 4. Mai 2026 zugestellt worden. Für solche Fälle gilt eine Frist von zehn Tagen, innerhalb derer eine Beschwerde eingereicht werden muss. Diese Frist lief am 14. Mai 2026 ab – fünf Tage bevor die Frau ihr Schreiben abschickte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe damit verspätet war und trat auf die Beschwerde nicht ein. Es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst. Das Gericht hielt zudem fest, dass das Schreiben auch aus einem weiteren Grund gescheitert wäre: Die Frau hatte ihre Kritik am Entscheid nicht ausreichend begründet, was ebenfalls zur Unzulässigkeit geführt hätte.

Ausnahmsweise wurden der Frau keine Gerichtskosten auferlegt. An der Lohnpfändung selbst ändert sich durch diesen Ausgang nichts.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_459/2026

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